Wehrpflicht01
Spannungs- / Verteidigungsfall
Einberufung statt geplanter Ausbildung?
Wehrpflichtvorschriften werden umfassender anwendbar. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten nach § 2 Absatz 2 Wehrpflichtgesetz die §§ 3 bis 52. Dafür ist kein zusätzliches Gesetz zur Aktivierung dieser Vorschriften erforderlich. Das bedeutet jedoch nicht, dass alle Wehrpflichtigen automatisch oder gleichzeitig einberufen werden.
Im Spannungs- oder Verteidigungsfall werden bestimmte Befreiungen und Zurückstellungen unwirksam. Das kann die Planung von Ausbildung, Studium, Beruf und Familie unmittelbar betreffen.
§ 2 WPflG · § 48 WPflG
Wer ist betroffen?
Die Anwendbarkeit von Wehrpflichtvorschriften bedeutet nicht, dass alle Betroffenen gleichzeitig einberufen werden. Persönliche Voraussetzungen, Ausnahmen und die konkrete behördliche Entscheidung bleiben zu prüfen.
Das Gesetz lässt in bestimmten Fällen erneut eine Zurückstellung wegen unzumutbarer Härte zu.
Auch außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten bereits bestimmte Wehrpflichtvorschriften. Davon zu unterscheiden ist die Bedarfswehrpflicht: Über ihre Einsetzung entscheidet der Bundestag durch ein gesondertes Gesetz nach § 2a WPflG.
§ 2 Abs. 2 und 3 WPflG · § 2a WPflG